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Jugendordnung
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J u g e n d o r d n u n g des Reiterverein Tangstedt
e.V.
§ 1 Name, Mitgliedschaft
Es gelten uneingeschränkt die Satzungen des Reiterverein Tangstedt
e.V.
Die jugendlichen Mitglieder (im lfd. Kalenderjahr höchsten
18 Jahre alt) des
Reiterverein Tangstedt e.V. (im folgenden RVT genannt) bilden die
"RVT-Jugend".
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. des Pferdesports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen
Charakters.
2. Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch alle
Varianten des Pferdesports.
3. Interessenvertretung gegenüber der "Kreispferdesportjugend",
der Sportjugend im Sportbund, der Pferdesportjugend des Pferdesportvereins
Schleswig-Holstein e.V., der deutschen Pferdesportjugend der FN
(Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.), den Behörden und der
Öffentlichkeit.
4. Als Mitglied der "Kreispferdesportjugend" und der Sportjugend
im Sportbund bekennt sich die "RVT-Jugend" zur freundschaftlichen
Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer
Aufgaben. Sie sind religiös und parteipolitisch neutral unter
Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaats.
5. Die "RVT-Jugend" führt und verwaltet sich selbständig.
Sie entscheidet über die Zuwendungen der ihr zufliessenden
Mittel in eigener Zuständigkeit.
6. Die pferdesportliche Jugend-Arbeit erfolgt ausschliesslich in
der Pferdesportanlage, in der der RVT sein Domizil hat.
§ 3 Organe
Die Organe der "RVT-Jugend" sind :
1. Die RVT-Jugend-Hauptversammlung
2. Die RVT-Jugend-Leitung
§ 4 RVT-Jugend-Hauptversammlung
1. Es werden ordentliche und ausserordentliche RVT-Jugend-Hauptversammlungen
unterschieden.
Sie sind das oberste Organ der "RVT-Jugend".
Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RVT
und die Mitglieder der
RVT-Jugend-Leitung.
2. Die ordentliche RVT-Jugend-Hauptversammlung findet in den ersten
drei Monaten eines jeden Jahres statt.
Die Versammlung wird von der RVT-Jugend-Leitung 14 Tage vorher,
unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich
durch Aushang einberufen.
Die RVT-Jugend-Hauptversammlungen ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten
(Stimmübertragung ist nicht möglich).
3. Eine ausserordentlicher RVT-Jugend-Hauptversammlung ist auf Antrag
eines Drittels der jugendlichen Vereinsmitglieder oder nach Bedarf
durch die RVT-Jugend-Leitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
4. Aufgaben der RVT-Jugend-Hauptversammlungen sind insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte der RVT-Jugend-Leitung und ggf. des
Kassenberichts,
- Entlastung der RVT-Jugend-Leitung,
- Wahl der RVT-Jugend-Leitung, sonstige Wahlen,
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der RVT-Jugend-Leitung,
- Anträge und Vorschläge.
§ 5 RVT-Jugend-Leitung
1. Die RVT-Jugend-Leitung wird von der RVT-Jugend-Hauptversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie führt
die "RVT-Jugend" nach den Richtlinien der RVT-Jugend-Hauptversammlung.
Im Vorstand des RVT wird sie durch ihren Vorsitzenden (Vorstand
Jugend) vertreten.
2. Die RVT-Jugend-Leitung besteht aus:
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
3. Zum Vorsitzenden der RVT-Jugend-Leitung muss ein RVT-Mitglied
gewählt werden, das zum Zeitpunkt der Wahl älter als 18
Jahre ist, der Stellvertreter darf jünger sein.
4. Der bzw. die Vorsitzende der RVT-Jugend-Leitung vertritt die
Interessen der "RVT-Jugend" nach innen und aussen.
Der bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes des RVT.
5. Die RVT-Jugend-Leitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen
mit dem Gesamt-Vorstand des RVT, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung
sowie der Beschlüsse der RVT-Jugend-Hauptversammlung.
6. Die Sitzungen der RVT-Jugend-Leitung finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der RVT-Jugend-Leitung ist eine Sitzung binnen 8 Tagen
einzuberufen.
7. Die RVT-Jugend-Leitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten
des RVT.
8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die
RVT-Jugend-Leitung Unterausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der RVT-Jugend-Leitung.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur auf der ordentlichen
RVT-Jugend-Hauptversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck
einberufenen ausserordentlichen RVT-Jugend-Hauptversammlung beschlossen
werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der
anwesenden Stimmberechtigten.
Tangstedt, 13. März 2002
Ende der J u g e n d o r d n u n g Reiterverein
Tangstedt e.V.
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