Jugendordnung

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J u g e n d o r d n u n g des Reiterverein Tangstedt e.V.

§ 1 Name, Mitgliedschaft

Es gelten uneingeschränkt die Satzungen des Reiterverein Tangstedt e.V.
Die jugendlichen Mitglieder (im lfd. Kalenderjahr höchsten 18 Jahre alt) des
Reiterverein Tangstedt e.V. (im folgenden RVT genannt) bilden die "RVT-Jugend".

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. des Pferdesports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen Charakters.

2. Förderung der Jugendpflege und Jugendgesundheit durch alle Varianten des Pferdesports.

3. Interessenvertretung gegenüber der "Kreispferdesportjugend", der Sportjugend im Sportbund, der Pferdesportjugend des Pferdesportvereins Schleswig-Holstein e.V., der deutschen Pferdesportjugend der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.), den Behörden und der Öffentlichkeit.

4. Als Mitglied der "Kreispferdesportjugend" und der Sportjugend im Sportbund bekennt sich die "RVT-Jugend" zur freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendverbänden zur Lösung gemeinsamer Aufgaben. Sie sind religiös und parteipolitisch neutral unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats.

5. Die "RVT-Jugend" führt und verwaltet sich selbständig.
Sie entscheidet über die Zuwendungen der ihr zufliessenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

6. Die pferdesportliche Jugend-Arbeit erfolgt ausschliesslich in der Pferdesportanlage, in der der RVT sein Domizil hat.

§ 3 Organe

Die Organe der "RVT-Jugend" sind :

1. Die RVT-Jugend-Hauptversammlung

2. Die RVT-Jugend-Leitung


§ 4 RVT-Jugend-Hauptversammlung

1. Es werden ordentliche und ausserordentliche RVT-Jugend-Hauptversammlungen unterschieden.
Sie sind das oberste Organ der "RVT-Jugend".
Mitglieder sind alle ordentlichen jugendlichen Mitglieder des RVT und die Mitglieder der
RVT-Jugend-Leitung.

2. Die ordentliche RVT-Jugend-Hauptversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
Die Versammlung wird von der RVT-Jugend-Leitung 14 Tage vorher, unter Beifügung der Tagesordnung und evtl. Anträge, schriftlich durch Aushang einberufen.
Die RVT-Jugend-Hauptversammlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
(Stimmübertragung ist nicht möglich).

3. Eine ausserordentlicher RVT-Jugend-Hauptversammlung ist auf Antrag eines Drittels der jugendlichen Vereinsmitglieder oder nach Bedarf durch die RVT-Jugend-Leitung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

4. Aufgaben der RVT-Jugend-Hauptversammlungen sind insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte der RVT-Jugend-Leitung und ggf. des Kassenberichts,
- Entlastung der RVT-Jugend-Leitung,
- Wahl der RVT-Jugend-Leitung, sonstige Wahlen,
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der RVT-Jugend-Leitung,
- Anträge und Vorschläge.


§ 5 RVT-Jugend-Leitung

1. Die RVT-Jugend-Leitung wird von der RVT-Jugend-Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; sie führt die "RVT-Jugend" nach den Richtlinien der RVT-Jugend-Hauptversammlung.
Im Vorstand des RVT wird sie durch ihren Vorsitzenden (Vorstand Jugend) vertreten.

2. Die RVT-Jugend-Leitung besteht aus:
- dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

3. Zum Vorsitzenden der RVT-Jugend-Leitung muss ein RVT-Mitglied gewählt werden, das zum Zeitpunkt der Wahl älter als 18 Jahre ist, der Stellvertreter darf jünger sein.

4. Der bzw. die Vorsitzende der RVT-Jugend-Leitung vertritt die Interessen der "RVT-Jugend" nach innen und aussen.
Der bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vorstandes des RVT.

5. Die RVT-Jugend-Leitung erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Gesamt-Vorstand des RVT, der Jugendordnung, der Geschäftsordnung sowie der Beschlüsse der RVT-Jugend-Hauptversammlung.

6. Die Sitzungen der RVT-Jugend-Leitung finden nach Bedarf statt.
Auf Antrag der RVT-Jugend-Leitung ist eine Sitzung binnen 8 Tagen einzuberufen.

7. Die RVT-Jugend-Leitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des RVT.

8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die RVT-Jugend-Leitung Unterausschüsse bilden.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der RVT-Jugend-Leitung.


§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur auf der ordentlichen RVT-Jugend-Hauptversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen RVT-Jugend-Hauptversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.


Tangstedt, 13. März 2002

Ende der J u g e n d o r d n u n g Reiterverein Tangstedt e.V.