Satzung

Hinweis: Um die Satzung zu drucken, benutzen Sie bitte diese pdf - Datei.
(Für die Anzeige benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie unter www.adobe.de kostenlos erhalten.)

S a t z u n g   des Reiterverein Tangstedt e.V.

Satzung
des Pferdesportvereins REITERVEREIN TANGSTEDT e.V. (RVT)
(einschl. der Änderungen von 04.1982, 03.1994, 03.1997, 03.2002, 10.2002, 03.2004, 03.2005, 03.2006, 02.2008 und 02.2010)


§ 01 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen REITERVEREIN TANGSTEDT e.V. mit dem Sitz in Tangstedt.
Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Norderstedt eingetragen.
Der Verein ist über den Kreissportverband (KSV) Stormarn e.V. Mitglied des Landessportverbandes (LSV) Schleswig-Holstein e.V. und durch den Kreispferdesportverband Stormarn e.V. Mitglied im Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. (PSH) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).


§ 02 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

01. Der Verein bezweckt insbesondere:

  • die Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch pferdesportliche Betätigung;
  • die Ausbildung von Pferdesportlern und Pferden hinsichtlich Ausgleichs-, Breiten- und Leistungssport;
  • die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
  • die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
  • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Massnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

02. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

03. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

04. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

05. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigen.

06. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (s.a. § 13).


§ 03 Erwerb der Mitgliedschaft

01. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Personen, die bereits einem Pferdesportverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinn der LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

02. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als passive, fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

03. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Pferdesport oder die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 04 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

01. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht "unreiterlich" zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

02. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschliesslich ihrer Rechtsordnung. Verstösse gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können (gem. § 921 LPO) mit Verwarnung, Geldbussen und/oder Sperren geahndet werden. Ausserdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.


03. Verstösse gegen das Wohl des Pferdes können durch die LPO-Ordnungsmassnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich ausserhalb des Turnierbetriebes ereignen.


§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft

01. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

02. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

03. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemässe Beschlüsse verstösst, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
  • gegen den § 4 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstösst;
  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monaten nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 06 Geschäftsjahr und Beiträge

01. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

02. Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

03. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.

04. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegebühren und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 07 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.


§ 08 Mitgliederversammlung

01. In den ersten vier Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

02. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagungsordnungspunkte einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen drei Wochen liegen.

03. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

04. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge zur Tagesordnung werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.

05. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

06. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.

07. Die Wahl von Vorstandspositionen im Sinne §26 BGB (Vorsitzender und stellv. Vorsitzender) erfolgt schriftlich zur Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit), wenn sich in dem Kreis der zu wählenden Kandidaten ein Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines übergeordneten Vereins oder Verbandes oder ein Besitzer einer
Pferdesportanlage oder Stallbetriebes befindet.

08. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie passive, fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

09. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Ergebnis sowie die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.


§ 09 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
  • vorliegende Anträge
    • Anträge zur Tagesordnung
    • Bestätigung des Jugend-Vertreters
    • Abgelehnte Mitgliederanträge
    • Anträge auf Ehrenmitgliedschaft.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


§ 10 Vorstand

01. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

02. Dem Vorstand gehören an

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Organisation,
  • eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Finanzen,
  • eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Sport und Geräte
  • eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Pferdesportanlage und
  • eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Jugend.

03. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

04. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

05. Die Übernahme eines Vorstandsamtes erfolgt ehrenamtlich.

06. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Vorstands-Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

07. Die Jugendversammlung des Vereins schlägt den von ihr gewählten Vorsitzenden der Jugend-Leitung der Mitgliederversammlung als Kandidaten für den Vorstandsbereich Jugend vor.
Der Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

08. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss.

09. Wenn der Inhaber einer Vorstandsfunktion wegfällt (ausgenommen der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende) ist es dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung überlassen, diese freigewordene Funktion von einem von ihm/ihr bestimmten anderen Vorstandsmitglied übernehmen zu lassen. Die Dauer der so erfolgten Amtsübernahme endet mit dem Ende der Amtszeit des übernehmenden Vorstandsmitgliedes. Die Anzahl der so erfolgten Übernahmen ist auf max. drei begrenzt, sodass der Gesamt-Vorstand immer aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern besteht.

10. Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einer Stimme je Vorstandsmitglied und nicht je Vorstandsfunktion.

11. Es können an Vorstandsmitglieder pauschale Aufwandsentschädigungen für den ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb gezahlt werden. Ausgenommen ist jedoch die Tätigkeit als Sportler. Unter dem so genannten Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG für Vorstandsmitglieder werden pauschale Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen für den Zeitaufwand bei nebenberuflichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportorganisationen verstanden.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 12 Haftung

Der Verein ist gegen Unfall und in der Haftpflicht über den Landessportverband kollektiv versichert.
Unter diese Haftung fallen auch Tagungen, Veranstaltungen aller Art, Übungen und Lehrstunden.
Über den Rahmen dieser Versicherung hinaus kann der Verein nicht haftpflichtig gemacht werden.


§ 13 Auflösung

01. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

02. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den zuständigen Landesverband, mit der Zweckbestimmung, dass das Vermögen ausschliesslich zur Förderung des Pferdesports verwendet werden darf.

Hinweise: Der Begriff "Pferd" impliziert selbstverständlich grundsätzlich auch Ponys.
Der Begriff "Reiter" umfasst alle weiblichen und männlichen Pferdesportler.

Tangstedt, 23.02.2010


Ende der Satzung des Reiterverein Tangstedt e.V.