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Satzung
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S a t z u n g des Reiterverein Tangstedt
e.V.
Satzung
des Pferdesportvereins REITERVEREIN TANGSTEDT e.V. (RVT)
(einschl. der Änderungen von 04.1982, 03.1994, 03.1997, 03.2002,
10.2002, 03.2004, 03.2005, 03.2006, 02.2008 und 02.2010)
§ 01 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen REITERVEREIN TANGSTEDT e.V. mit
dem Sitz in Tangstedt.
Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Norderstedt
eingetragen.
Der Verein ist über den Kreissportverband (KSV) Stormarn e.V.
Mitglied des Landessportverbandes (LSV) Schleswig-Holstein e.V.
und durch den Kreispferdesportverband Stormarn e.V. Mitglied im
Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. (PSH) und der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 02 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
01. Der Verein bezweckt insbesondere:
- die Förderung der Gesundheit und der Lebensfreude aller
Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege,
durch pferdesportliche Betätigung;
- die Ausbildung von Pferdesportlern und Pferden hinsichtlich
Ausgleichs-, Breiten- und Leistungssport;
- die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang
mit Pferden;
- die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft
zur Erholung und die Unterstützung aller Bemühungen
zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
- die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Massnahmen zur Verbesserung
der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
02. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein
selbstlos, ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält
sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
03. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
04. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
05. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig
hohe Vergütung begünstigen.
06. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur
für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (s.a. §
13).
§ 03 Erwerb der Mitgliedschaft
01. Mitglieder können natürliche Personen, juristische
Personen und Personenvereinigungen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren
Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des
Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der
schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Personen, die bereits einem Pferdesportverein angehören, müssen
eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinn der
LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich
mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann
die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
02. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung
seiner satzungsgemässen Aufgaben persönlich, finanziell
oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als passive, fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
03. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten, die den Pferdesport oder die Vereinsarbeit
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 04 Verpflichtung gegenüber dem Pferd
01. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde
verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten,
insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu
ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht
unterzubringen,
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
- die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung
zu wahren, d.h. ein Pferd nicht "unreiterlich" zu behandeln,
z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu
transportieren.
02. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung
(LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschliesslich
ihrer Rechtsordnung. Verstösse gegen die dort aufgeführten
Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können (gem. § 921 LPO)
mit Verwarnung, Geldbussen und/oder Sperren geahndet werden. Ausserdem
können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und
die Entscheidung veröffentlicht werden.
03. Verstösse gegen das Wohl des Pferdes können durch
die LPO-Ordnungsmassnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich ausserhalb
des Turnierbetriebes ereignen.
§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft
01. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
02. Die Mitgliedschaft endet bei Austritt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres,
wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich
kündigt.
03. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemässe Beschlüsse
verstösst, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft
gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht;
- gegen den § 4 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd)
verstösst;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monaten
nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich
begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung
entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 06 Geschäftsjahr und Beiträge
01. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
02. Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
03. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.
04. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen
hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegebühren und Umlagen
durch den Vorstand bestimmt.
§ 07 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 08 Mitgliederversammlung
01. In den ersten vier Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel
der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
02. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem
Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe
der Tagungsordnungspunkte einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung
und dem Versammlungstag müssen drei Wochen liegen.
03. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
04. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche
vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später gestellte Anträge zur Tagesordnung werden nur behandelt,
wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.
05. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
06. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Fünftel
der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied
mit einer Stimme.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
07. Die Wahl von Vorstandspositionen im Sinne §26 BGB (Vorsitzender
und stellv. Vorsitzender) erfolgt schriftlich zur Vermeidung der
Besorgnis der Befangenheit), wenn sich in dem Kreis der zu wählenden
Kandidaten ein Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer
eines übergeordneten Vereins oder Verbandes oder ein Besitzer
einer
Pferdesportanlage oder Stallbetriebes befindet.
08. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
sowie passive, fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
09. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die Beschlüsse im Ergebnis sowie die Ergebnisse
von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 09 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
und
- vorliegende Anträge
- Anträge zur Tagesordnung
- Bestätigung des Jugend-Vertreters
- Abgelehnte Mitgliederanträge
- Anträge auf Ehrenmitgliedschaft.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 10 Vorstand
01. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
02. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Organisation,
- eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Finanzen,
- eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Sport
und Geräte
- eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Pferdesportanlage
und
- eine Vorstandsfunktion zuständig für den Bereich Jugend.
03. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretene Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
04. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist
von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei
Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl
durchführt.
05. Die Übernahme eines Vorstandsamtes erfolgt ehrenamtlich.
06. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Vorstands-Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
07. Die Jugendversammlung des Vereins schlägt den von ihr
gewählten Vorsitzenden der Jugend-Leitung der Mitgliederversammlung
als Kandidaten für den Vorstandsbereich Jugend vor.
Der Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
08. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse
verzeichnen muss.
09. Wenn der Inhaber einer Vorstandsfunktion wegfällt (ausgenommen
der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende) ist es dem Vorstand
bzw. der Mitgliederversammlung überlassen, diese freigewordene
Funktion von einem von ihm/ihr bestimmten anderen Vorstandsmitglied
übernehmen zu lassen. Die Dauer der so erfolgten Amtsübernahme
endet mit dem Ende der Amtszeit des übernehmenden Vorstandsmitgliedes.
Die Anzahl der so erfolgten Übernahmen ist auf max. drei begrenzt,
sodass der Gesamt-Vorstand immer aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern
besteht.
10. Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einer Stimme je Vorstandsmitglied
und nicht je Vorstandsfunktion.
11. Es können an Vorstandsmitglieder pauschale Aufwandsentschädigungen
für den ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb gezahlt werden.
Ausgenommen ist jedoch die Tätigkeit als Sportler. Unter dem
so genannten Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG für
Vorstandsmitglieder werden pauschale Aufwandsentschädigungen
oder Vergütungen für den Zeitaufwand bei nebenberuflichen
Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportorganisationen verstanden.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung
ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit
die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12 Haftung
Der Verein ist gegen Unfall und in der Haftpflicht über den
Landessportverband kollektiv versichert.
Unter diese Haftung fallen auch Tagungen, Veranstaltungen aller
Art, Übungen und Lehrstunden.
Über den Rahmen dieser Versicherung hinaus kann der Verein
nicht haftpflichtig gemacht werden.
§ 13 Auflösung
01. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen,
zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
02. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an den zuständigen
Landesverband, mit der Zweckbestimmung, dass das Vermögen ausschliesslich
zur Förderung des Pferdesports verwendet werden darf.
Hinweise: Der Begriff "Pferd" impliziert
selbstverständlich grundsätzlich auch Ponys.
Der Begriff "Reiter" umfasst alle weiblichen und männlichen
Pferdesportler.
Tangstedt, 23.02.2010
Ende der Satzung des Reiterverein Tangstedt e.V.
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